Impressum
Der Detter – Werbeagentur e.U.
Philipp Detter
Gymelsdorfer Gasse 6
2700 Wiener Neustadt
hallo(at)derdetter.at
0699 / 171 065 29
UID: ATU68426456
Datenschutz
Ich, Philipp Detter, laut Firmenbuch „Der Detter – Werbeagentur e.U.“ mit Sitz in 2700 Wiener Neustadt, Gymelsdorfer Gasse 6, erkläre Ihnen hiermit im Zuge der mit 25.5.2018 in Kraft tretende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) meinen Umgang mit Ihren Daten.
Ich arbeite grundsätzlich alleine. Auf Ihre Daten hat keiner Zugriff, außer ich. Mein Computer sowie meine Festplatten sind mit Passwörtern geschützt. Für laufende Projekte und für eine einfachere Zusammenarbeit mit Kunden greife ich auf den Cloud-Dienst Dropbox zurück. Hier gibt es mehr Infos zum Dienst von Dropbox und Sicherheit: https://www.dropbox.com/de/business/trust/privacy. Sollte ich mit Dritten (Assistenten für z.B. Kamera und Licht, Programmierer, Illustratoren, Textern, usw.) zusammen arbeiten müssen, informiere ich zu aller erst Sie darüber und kläre vor einer Zusammenarbeit den sicheren Umgang mit Ihren Daten per Vertrag ab.
Personenbezogene Daten wie Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankdaten werden von mir ausschließlich zum Verfassen von Angeboten und Rechnungen erhoben. Die Daten erhalte ich entweder von Ihnen persönlich oder z.B. von Ihrer Website. Rechnungen und Angebote werden auf meinem Rechner digital archiviert sowie Analog in meiner Buchhaltung.
Eine Datenübermittlung an Dritte erfolgt nicht, mit Ausnahme der Daten, die Sie beim Kauf über meinen Online-Shop an PayPal übermitteln. Die Datenschutzrichtlinien von PayPal können Sie hier nachlesen: www.paypal.com/at/webapps/mpp/ua/privacy-full.
Meine Webseite und deren Inhalte sind meine Visitenkarte. Durch die Präsentation von absolvierten Projekten können sich potentielle Kunden ein Bild von meinen Leistungen machen. So generiere ich neue Kunden und kann mein Geschäft am laufen halte. Durch Ihre Auftragserteilung erklären Sie sich damit einverstanden, dass ich mit meinen Leistungen für Sie Eigenwerbung betreibe. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein bitte teilen Sie es mir mit.
Die durch die Website www.derdetter.at durchgeführte Übermittlung von personenbezogenen Daten mittels Kontaktformular erfolgt auf freiwilliger Basis. Die übermittelten Daten werden nur für interne Zwecke verwendet und ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.
Manchmal kommt es vor, dass Sie Werbung von mir in gedruckter Form per Post oder auch persönlich erhalten. Die dafür notwendigen Daten habe ich von öffentlich zugänglichen Quellen erhoben, meist aus dem Internet z.B. von Ihrer Website.
Google Analytics
Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für den Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Link zum Deaktivierungs-Addon von Google Analytics.
Sollten Sie Fragen zur Nutzung Ihrer Daten bei Der Detter – Fotografie und Design e.U. haben, zögern Sie nicht und rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
Widerrufsbelehrung
Besteller, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, können binnen einer Frist von vierzehn Werktagen ab Erhalt der Lieferung der bestellten Waren, vom Kauf zurücktreten.
Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen an shop@derdetter.at abgesendet wird. Die Rücksendung der Ware hat binnen drei Werktagen nach dem Absenden der Rücktrittserklärung zu erfolgen. Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen rechtzeitige Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt. Auch ist dazu erforderlich, dass sich die Rückgesendete Ware vollständig in ungenütztem und ungebrauchten und als neu im wiederverkaufsfähigen Zustand befindet und in der Originalverpackung zurückgeschickt wird. Bei Rücksendung ist eine Kopie der Rechnung beizufügen.
Die Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Kunden. Bei einer Rücksendung haftet Der Detter – Fotografie und Design e.U. weder für Beschädigung noch Verlust der Ware.
Bei Artikeln, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt sind oder deren Verpackung beschädigt ist, wird von Der Detter – Fotografie und Design e.U. ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung erhoben.
Bei Kunden-Sonderbestellungen besteht kein Rückgaberecht.
Allgemeine Auftragsbedingungen Fotografie
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen
Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit an. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Auftragnehmeren zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © Philipp Detter
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmeren.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Beleg- exemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) sowie digitaler RAW-Daten steht dem Auftragnehmeren zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Auftragnehmer wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält den Auftragnehmeren diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Auftragnehmer garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Daten) haftet der Auftragnehmer – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (Auftragnehmerischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmeren liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmeren zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmeren abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Auftragnehmer ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten, Leihgebühren etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Auftragnehmeren erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Auftragnehmeren mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Neben- kosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Auftragnehmeren im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Ent- gelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Be- seitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Onlinebanking etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Auftragnehmers vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Auftraggeber die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Auftraggebers übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Auftragnehmer auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.
Allgemeine Auftragsbedingungen Grafikdesign
1. Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen dem Auftragnehmer und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Auftragnehmer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Der Auftragnehmer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
2.3. Allfällige Beratung des Auftragnehmers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1. Soweit zwischen AG und Auftragnehmer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Auftragnehmer dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.2. Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Auftragnehmers.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4. Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen dem Auftragnehmer und seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Auftragnehmers.
3.6. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
4. Entgeltlichkeit von Präsentationen
4.1. Alle Leistungen des Auftragnehmers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
4.2. Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3. Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Auftragnehmer oder einen Präsentationsmitbewerber, stehen dem Auftragnehmer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
5.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den Honorar-Richtlinien genannten Standardleistungen samt Übergabe der Produktionsdaten als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen, oder im Namen und für Rechnung seines AG an Dritte in Auftrag zu geben.
5.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an externe Producer-Fachleute oder den Auftragnehmer vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.
6. Rückgabe und Aufbewahrung
6.1. Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.
6.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Auftragnehmer, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.
7. Haftung
7.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.
7.2. Mängel sind dem Auftragnehmer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Auftragnehmers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.
7.4. Soweit der Auftragnehmer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
7.5. Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Auftragnehmer unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet dem Auftragnehmer gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
8. Namensnennung und Belegmuster
8.1. Der Auftragnehmer ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/ Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem AG abgesprochen werden.
8.2. Dem Auftragnehmer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.
8.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat der Auftragnehmer Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat der Auftragnehmer Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.
9. Rücktritt und Storno
9.1. Der AG und der Auftragnehmer sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. zu bezahlen ist.
9.2. Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.
9.3. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Auftragnehmer.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.